Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Zusicherungen jeder Art sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Abweichendes hiervon zu vereinbaren, das gilt insbesondere für das Erfordernis der Schriftform.

3. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Ansprüche aus einem Vertrag nicht auf Dritte übertragen werden (§ 399 BGB).

4. Sollten einzelne der in diesen AGB oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unzulässig sine oder werden, so bleiben sie in dem noch zulässigen Umfang bestehen. Falls dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich ist, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmungen soweit wie möglich gewährleistet.


§ 2 Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag ist erst zustandegekommen, wenn wie eine Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann es widerrufen, wenn wir es nicht innerhalb von 3 Wochen angenommen haben.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnung, Maße und Gewichtangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit sie nicht grundlegender Art sind. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. stellen Annäherungswerte dar.


§ 3 Lieferfristen, Lieferung, Annahme

1. Lieferfristen und Liefertermin sind gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung für den Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unverbindlich, soweit sie von uns nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets den rechtzeitigen Eingang etwas vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie der etwas vereinbarten Anzahlung voraus.

2. Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen und/oder Lieferfristen in Verzug oder werden unverbindliche Termine oder Fristen um mehr als einen Monat überschritten, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens einem weiteren Monat mit der Androhung setzten, nach Fristablauf unsere Leistungen abzulehnen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller unter Ausschluß aller weiteren Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Beruht unser Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, so hat derjenige Besteller, der weder Kaufmann ist und die Lieferung oder Leistung zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die gesetzlichen Rechte.

4. Höhere Gewalt, sowie alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Streiks und Betriebsstörungen, auch in den Zuliefererbetrieben) verlängern jede Lieferfrist und verschieben den Liefertermin um die Dauer ihres Vorliegens. Sie berechtigen uns unter Ausschluß aller Ansprüche des Bestellers zum Rücktritt, wenn uns durch sie die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

5. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Gefahrübergang tritt bei Verlassen unseres Lieferwerkes oder Lagers ein.

6. Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohungen nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder - ohne die Notwendigkeit des Nachweises im Einzelfall - wegen Nichterfüllung 25 % des Lieferwertes als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten, wie dem Besteller das Recht nachzuweisen, daß uns im Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 4 Preise, Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich - ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß - als Listenpreis rein netto ab Lieferwerk, unversichert und ausschließlich Verladekosten sowie eventueller Verpackungskosten. Hinzugerechnet werden die jeweils gültige Mehrwertsteuer sowie eventuell auf Gesetz oder Verordnung beruhende Zuschläge sowie umlagefähige Steuererhöhung. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Nach Vertragsabschluß eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Heraufsetzung der Preise. Ist der Besteller weder Kaufmann, der unsere Lieferung oder Leistung zum Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt hat, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so garantieren wir unsere Preise für vier Monate seit Vertragsabschluß vorbehaltlich anderer Regelungen im Vertrage.

3. Die Zahlungen sind in bar an uns zu leisten. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir solche dennoch an, so bedeutet dies keine Stundung und geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechtigung der Inkasso- und Diskontspesen, auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Teilleistungen werden grundsätzlich auch bei abweichender Bestimmung des Besteller gem. §§ 366, 367 BGB verrechnet. Unsere Verkaufsangestellten sind nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt.

4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so können alle Rechnung sofort zahlbar gestellt werden.

5. Bei nicht termingerechter Zahlung sind wir berechtigt, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ab Fälligkeit, Nichtkaufleuten ab Verzug, Zinsen in Höhe von 3 % über LZB-Diskont zu berechnen. Die Geltendmachung nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Ergänzend vgl. ³ 3 Ziff. 6.

6. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Gegenstände nebst Zubehör und etwaiger Nachlieferungen bleiben unbeschadet des Gefahrübergangs bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises bzw. bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Gegenstände bezahlt worden ist, unser Eigentum, bei Bezahlung mit Wechseln bis zur Einlösung derselben und vollständigen Tilgung der Diskont- und Wechselspesen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen als vereinbart, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen, Einstell- und Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter, wenn die zu sichernden Forderungen mit anderen Forderung zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Falle wirkungslos, es sei denn, daß wir ausdrücklich auf die getrennte Behandlung der Forderungen verzichtet haben.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes oder einzelner Teile desselben ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Ist der Besteller im Auftrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, bedarf es zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung.

3. Wird der Liefergegenstand von dritter Seite in irgendeiner Weise in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gem. § 647 BGB ausübt. Alle zu Beseitigung von Pfändungen sowie die zur Wiederherbeischaffung der gelieferten Sache aufgewendeten Gerichts- oder auch außergerichtlichen Kosten hat der Besteller zu erstatten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Besteller ausreichend zu versichern. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden; der etwaige Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Der Besteller tritt schon jetzt diese Versicherungsleistung an uns zur Sicherung ab. Wir sind berechtigt, im Totalschadensfall dem Versicherer diese Abtretung anzuzeigen und Befriedigung in Höhe unserer Restforderung vom Versicherer zu verlangen. Wir werden den Restbetrag der Versicherungsleistung an den Besteller zurückabtreten. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus, um den Schaden zu beheben, so steht uns für unsere etwaige Restforderung bis zu deren Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahr-zeugpapieren zu.

4. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den gelieferten Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort, abgesehen von Notfällen, von uns oder von einer Vertragswerkstatt des Lieferwerkes ausführen zu lassen.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Vorbehaltsware in dem Werte zur Sicherung an uns zu nehmen, wie es der Höhe des Zahlungsverzuges entspricht. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abzahlungs-gesetztes gilt die Ausübung dieses Rechtes nicht als Rücktritt vom Vertrage.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.


§ 6 Mängelrügen, Gewährleistung

Für die Gewährleistung gelten - vorbehaltlich solcher Vereinbarungen, die durch Aushändigung eines besonderen Garantiescheines oder sonstwie durch Einzelvertrag getroffen werden - folgende Bestimmungen:

1. Gewährleistet wird eine dem jeweiligen Stande der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes und des Zubehörs während der Dauer von 6 Monaten nach Ablieferung.

2. Offensichtliche Mängel sind uns bei der Meidung des Ausschlusses aller Ansprüche binnen 7 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

3. Im Gewährleistungsfall besteht lediglich Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Wahlrecht steht uns zu. Minderung des Preises kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Lieferung verlangt werden; Wandlung wird ausgeschlossen.

4. Schadensersatzansprüche aus der Lieferung mangelhafter Sachen oder der Erbringung mangelhafter Leistungen, insbesondere Folgeschäden aus deren Benutzung oder Einbau, aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder, sofern unsere Verpflichtung auf die Herstellung eines Werkes geht, aus von uns zu vertretenden Mängeln des Werkes sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder, sofern der Besteller Nichtkaufmann ist, grobe Fahrlässigkeit. Zugesichert ist eine Eigenschaft nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erwähnt ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der näheren Bestimmung des Liefergegenstandes und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das gleiche gilt für technische Werksbedingungen des Herstellers.

5. Haften wir dem Grunde nach auf Schadensersatz, so beschränken sich die Ansprüche des Bestellers der Höhe nach auf den Rechnungswert der betreffenden Lieferung, durch die das Schadensereignis verursacht wurde. Anspruch auf Ersatz des sog. mittelbaren Schadens und/oder Mangelfolgeschadens besteht nicht.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhand mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Garantiehinweis) nicht befolgt und insbesondere die gemäß den Anweisungen vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt. Natürlicher Verschleiß sowie Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Abweichungen der gelieferten Gegenstände von den im Vertrage vorgesehenen begründen keinen Mangel, wenn die Abweichung auf technischer Weiterentwicklung beruht.

8. Bei Verkauf von gebrauchten Gegenständen, Zubehörteilen oder Ersatzteilen wird der Kaufgegenstand in dem Zustand geliefert, in dem er sich bei Besichtigung befunden hat, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, es sei denn, daß abweichend hiervon etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften von solchen gebrauchten Gegenständen bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung mit der Ziff. 4 genannten Beschränkung unberührt.


§ 7 Gerichtstand

Kaufleuten sowie juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gegenüber ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind aber nach eigener Wahl auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Klagen aus Wechsel und Scheck.


Berlin, im Januar 1992